Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 BA 43/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Betriebsprüfungen
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, PartGG
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Honorararzt im Plankrankenhaus - rechtsfähige Personengesellschaft (hier: Partnerschaftsgesellschaft) als Auftragnehmer - regelmäßig kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis - anders bei Überwiegen der Merkmale einer abhängigen ... - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 7 SGB 4
Versicherungspflicht (bejaht) - Beschäftigung - Honorarzt im Krankenhaus - stationäre Behandlung von Patienten - Arzt als Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft - Dreieck Krankenhaus/Partnerschaftsgesellschaft/Arzt - Revision (zugelassen) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 7 SGB IV
Versicherungspflicht (bejaht) - Beschäftigung - Honorarzt im Krankenhaus - stationäre Behandlung von Patienten - Arzt als Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft - Dreieck Krankenhaus/Partnerschaftsgesellschaft/Arzt - Revision (zugelassen) - rechtsportal.de
§ 7 SGB IV
Versicherungspflicht (bejaht) - Beschäftigung - Honorarzt im Krankenhaus - stationäre Behandlung von Patienten - Arzt als Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft - Dreieck Krankenhaus/Partnerschaftsgesellschaft/Arzt - Revision (zugelassen)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 18.05.2020 - S 166 BA 207/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 BA 43/20
Papierfundstellen
- NZS 2024, 115
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R
Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 BA 43/20
Im Hinblick auf mehrere bei dem Bundessozialgericht anhängige Revisionen zur Versicherungspflicht von "Honorarärzten" hat das Sozialgericht das Verfahren am 18. Januar 2019 zum Ruhen gebracht und später wieder aufgenommen, nachdem das Bundessozialgericht am 4. Juni 2019 u.a. zur Sache B 12 R 11/18 R entschieden hatte.Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist auf die jeweiligen Einzeleinsätze abzustellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14f.) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitende vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Gemessen hieran und an der nun gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Tätigkeit von "Honorarärzten" im Krankenhaus (siehe Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R) hat der Senat keine Zweifel an einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1.; die Besonderheit seiner Einbindung in das "N R" sei insoweit zunächst ausgeklammert (hierzu unten 4.).
Im Rahmen seiner Statusbeurteilung kommt den für den Krankenhausbetrieb bestehenden regulatorischen Vorgaben maßgebliches Gewicht zu (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26).
- BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 BA 43/20
Im Regelfall ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber (hier: Plankrankenhaus) ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Auftragnehmer nicht um den "Honorararzt" selbst, sondern um eine rechtsfähige Personengesellschaft wie zB eine OHG, KG, GmbH & Co KG, Partnerschaftsgesellschaft oder GbR handelt (Bezugnahme auf BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R = BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7).Der Senat geht dabei für den Regelfall davon aus, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber ausgeschlossen ist, wenn es sich bei dem Auftragnehmer um eine rechtsfähige Personengesellschaft wie z.B. eine OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft oder GbR handelt; die Rechtspersönlichkeit der am Vertragsschluss Beteiligten darf grundsätzlich nicht hinwegfingiert werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2005, B 12 RA 1/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 15).
- BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 4/22 R
Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 BA 43/20
Ob ein Honorararztvertrag zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft und einem Plankrankenhaus, der nicht als Scheingeschäft oder auf Grund eines Missbrauchs der Rechtsform nichtig ist, ein Beschäftigungsverhältnis eines Partnerschaftsgesellschafters - des "Honorararztes" - mit dem Krankenhaus ausschließt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. aber anhängige Revisionen zu B 12 BA 4/22 R: Ein-Personen-UG [haftungsbeschränkt] sowie zu B 12 R 15/21 R: Ein-Personen-GmbH).
- BSG, 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 BA 43/20
Ob ein Honorararztvertrag zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft und einem Plankrankenhaus, der nicht als Scheingeschäft oder auf Grund eines Missbrauchs der Rechtsform nichtig ist, ein Beschäftigungsverhältnis eines Partnerschaftsgesellschafters - des "Honorararztes" - mit dem Krankenhaus ausschließt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. aber anhängige Revisionen zu B 12 BA 4/22 R: Ein-Personen-UG [haftungsbeschränkt] sowie zu B 12 R 15/21 R: Ein-Personen-GmbH). - LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2022 - L 1 BA 54/18
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 BA 43/20
Es lüde zur umstandslosen Umgehung ein, wenn es einen Unterschied machen würde, ob der tätig gewordene Honorararzt Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft ist oder nicht (vgl. insoweit zur Ein-Personen-UG [haftungsbeschränkt] Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2022, L 1 BA 54/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 41). - BGH, 12.09.2019 - IX ZR 190/18
Umfang der Mithaftung eines Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft; …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 BA 43/20
Das Haftungsrisiko der Partner, die mit der Sache nicht befasst waren, soll eingeschränkt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2019, IX ZR 190/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8).